Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich


Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragsnehmer, im Folgenden Kurierunternehmer genannt, und für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Cosmo Kurier eG im Folgenden kurz Vermittlungszentrale genannt, sofern im jeweiligen Auftrag nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird. In Ergänzung zu diesen nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen liegen den vermittelten Transportverträgen auch die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des HGB, zugrunde. Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Auftragsbedingungen mit der Aufgabe der Sendung als Vertragsgrundlage an.

§ 2 Vertragspartner, Vertragsgegenstand


(1) Der Frachtauftrag wird geschlossen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierunternehmer. Die Vermittlungszentrale vermittelt die Beförderung von Sendungen gemäß § 3 (1) dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen an selbständige Kurierunternehmer, die nicht Teil der Vermittlungszentrale sind. Ein Vertrag zwischen der Vermittlungszentrale und dem Auftraggeber kommt daher bei der Vermittlung durch die Vermittlungszentrale nicht zustande, es sei denn, dieses wird ausdrücklich vereinbart.

(2) Sendung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Transport eines Gutes durch einen Kurierunternehmer für den selben Auftraggeber, unabhängig von der Anzahl der Bestimmungsorte sowie der Anzahl der Packstücke.

(3) Die Vermittlungszentrale ist nicht berechtigt, verbindliche Erklärungen für den jeweiligen Kurierunternehmer abzugeben. Dies gilt nicht, soweit im Rahmen eines Dauervertrages gesonderte Vergütungen für die Durchführung eines Frachtauftrages für einen Auftraggeber vereinbart werden. Des weiteren sind mündliche Auskünfte und Erklärungen der Mitarbeiter der Vermittlungszentrale oder des Kurierunternehmers nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Mitarbeiter ausdrücklich auch gegenüber dem Auftraggeber ermächtigt wurden, die Vermittlungszentrale oder den Kurierunternehmer zu vertreten.

§ 3 Leistungsumfang


(1) Gegenstand des Frachtauftrages ist der Transport von Gütern, die sich für die Beförderung mit Fahrrädern, Personenkraftwagen, Kleintransportern und ähnlichen Fahrzeugen im Sinne des § 1 Ziff. 28 Freistellungsverordnung zum GüKG vom 08.06.1993 eignen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
- Güter für deren Transport es einer gesonderten Genehmigung bedarf (z.B. Gefahrgut)
- Güter, die der Exklusivlizenz § 51 PostG unterliegen (Postmonopol) und nicht von dieser ausgenommen sind
- Güter deren Transport aufgrund ihres Zustandes mit besonderen Gefahren verbunden ist.
Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Transport von Menschen, lebenden Tieren, Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis sowie von Gütern mit besonderem Wert wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Bargeld oder begebbaren Wertpapieren nicht Gegenstand des Vertrages.

(2) Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem vom Auftraggeber bestimmten Absender und die Ablieferung an den vom Auftraggeber bestimmten Empfänger.

(3) Die Kurierunternehmer sind berechtigt, die Annahme und Beförderung der unter Absatz 1 genannten Güter sowie der Güter, die nur durch gesonderte Vereinbarung Gegenstand des Frachtauftrages werden, zu verweigern. Sie sind auch dann dazu berechtigt, wenn die Güter laut Angaben des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders nicht vom Transport ausgeschlossen bzw. Gegenstand des Frachtvertrages sind, an der Richtigkeit der Angaben aber begründete Zweifel bestehen. Wenn dem Kurierunternehmer bei der Übernahme des Gutes die Art der Gefahr nicht bekannt war oder jedenfalls nicht mitgeteilt worden ist, kann er das Gut ausladen, einlagern, zurück befördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen. Der Kurierunternehmer wird dem Auftraggeber deshalb nicht ersatzpflichtig und kann von diesem außerdem wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Sendungen, die offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweisen, werden nur zur Beförderung angenommen, wenn ihr Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.

(5) Der Frachtauftrag umfasst weder die Verpackung noch die Untersuchung und Kennzeichnung des Gutes oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gutes, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 4 Pflichten des Kurierunternehmers


(1) Der Kurierunternehmer hat den ihm übertragenen Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers zu erledigen. Er darf sich zur Erfüllung der Leistung Dritter bedienen.

(2) Der Kurierunternehmer ist verpflichtet, einen übernommenen Auftrag unverzüglich, also innerhalb der für die Erfüllung eines Frachtauftrages üblichen Zeit, zu erledigen. Wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist, ist der Kurierunternehmer nicht verpflichtet, das Frachtgut zu einer bestimmten Zeit oder nach einer bestimmten Zeit bei dem vorgesehenen Empfänger abzuliefern. Sämtliche Zeit- und Laufzeitangaben sind unverbindlich und können durch unvorhergesehene Ereignisse, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, extreme Witterungs- oder Verkehrsverhältnisse überschritten werden.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers


(1) Der Frachtauftrag hat bei Auftragserteilung klar und eindeutig den Ort der Abholung und den Empfänger des Frachtgutes und den Ort der Ablieferung des Frachtgutes zu benennen sowie alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Sollte dem Kurierunternehmer aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden sein, ist der Kurierunternehmer berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich in angemessener Höhe zu berechnen. Maßgeblich dafür sind die bei Auftragsannahme erfassten und wieder abrufbaren Daten.

(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Frachtgut unter Berücksichtigung einer angemessenen Fahrtzeit von der Übergabe des Frachtgutes an gerechnet auch von dem vorgesehenen Empfänger des Gutes in Empfang genommen werden kann. Sollte die Abnahme des Frachtgutes durch den Auftraggeber nicht gewährleistet worden sein, ist der Kurierunternehmer berechtigt, den dadurch entstandenen Mehraufwand entsprechend der aktuellen Tarife gesondert zu berechnen.

(3) Der Auftraggeber hat dem Kurierunternehmer bei der Auftragserteilung mitzuteilen, wenn nachfolgende Güter Gegenstände des Transportvertrages werden sollen:
- gefährliche Güter
- leicht verderbliche Güter
- besonders wertvolle Güter oder
- andere unter § 3 (1) genannte Güter.

(4) Der Auftraggeber hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung gemäß Absatz 3 und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. Er muss ferner die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar kennzeichnen und die Packstücke so herrichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren unmöglich ist. Alte Kennzeichen sind vom Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Absender zu entfernen oder unkenntlich zu machen.

(5) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sich das Frachtgut in einem Zustand befindet, bei dem keine Gefahren für den Kurierunternehmer oder Dritte ausgehen. Wenn Gefahren für ihn oder Dritte bestehen, ist der Kurierunternehmer berechtigt, die Durchführung der Frachtaufträge abzulehnen. Der Kurierunternehmer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf den ihm entstandenen Aufwand.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt des Frachtgutes unverzüglich zu prüfen, ob das Frachtgut durch den Transport einen Schaden erlitten hat und hat diesen unverzüglich der Vermittlungszentrale schriftlich anzuzeigen. Ansonsten wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen. Für den Fall, dass er nicht der Empfänger des Frachtgutes ist, obliegt es dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass der Empfänger unverzüglich der Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Satz 1 nachkommt. Bei einer Verletzung der Untersuchungsund Anzeigepflicht verliert der Auftraggeber seine Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Kurierunternehmer, es sei denn, er weist nach, dass der Kurierunternehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Schadensanzeige gemäß Satz 1 bei der Vermittlungszentrale ist fristwahrend.

(7) Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß § 439 HGB.

§ 6 Ablieferung der Sendung, Quittung, Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Sollte der Kurierunternehmer den Empfänger des Frachtgutes nicht antreffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung von dem Kurierunternehmer an jede im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesende Person oder, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, bei benachbarten Personen oder Geschäften ausgeliefert werden. Wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber dem Kurierunternehmer zu erstatten.

(2) Eine Sendung gilt als nicht zustellbar, wenn:
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht bzw. nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift unmöglich ist
(b) ein zweiter Zustellversuch erfolglos ist
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung, selbst ohne Angabe von Gründen, verweigert.

(3) Ablieferungsquittungen werden nur aufgrund schriftlicher Weisung des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders eingeholt.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers oder des von ihm bestimmten Absenders erteilt der Kurierunternehmer eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch ihr Inhalt, Wert oder Gewicht.

(5) Umstände, die die Beförderung oder Auslieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände von dem Kurierunternehmer zu vertreten sind.

(6) Der Kurierunternehmer hat den Auftraggeber oder den Verfügungsberechtigten im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Kurierunternehmer die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Auftraggebers oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Insbesondere kann die Sendung an den Absender zurückbefördert werden oder, in Ermangelung dieser Möglichkeit, in der Kurierzentrale bis auf weiteres eingelagert werden.

(7) Der Kurierunternehmer hat wegen der nach Absatz 6 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis eindeutig seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

§ 7 Vergütungsberechnung, Fälligkeit der Vergütung


(1) Der Fuhrlohn des Kurierunternehmers ergibt sich aus den allgemeinen Tarifen der Cosmo Kurier eG in der jeweils gültigen Fassung. Gesonderte Einzelvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Kurierunternehmer oder den von der Vermittlungszentrale vermittelten Kurierunternehmern sind zulässig. Soweit der Kurierunternehmer bei der Ausführung gesonderte Auslagen tätigt, die notwendig zur Durchführung des Auftrages entstanden sind, hat der Kurierunternehmer gesondert Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen.

(2) Der Fuhrlohn ist, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, nach Erfüllung des Frachtauftrages in bar fällig. Kurierscheckkunden haben einen Kurierscheck auszustellen, können aber auch den Kurierunternehmer ermächtigen, einen Ersatzscheck auszustellen. Listenkunden haben dem Kurierunternehmer eine entsprechende Liste zur Abrechnung seines Fuhrlohnes zur Verfügung zu stellen. Die Ermächtigung zum Ausfüllen eines Ersatzschecks gilt vom Auftraggeber an den Kurierunternehmer als stillschweigend erteilt, wenn es dem Auftraggeber nicht möglich ist, dem Kurierunternehmer im Rahmen des Fuhrauftrages einen Kurierscheck auszuhändigen bzw. ihm eine Liste zur Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Hat ein Dritter den Fuhrlohn zu zahlen, und verweigert er die Zahlung bzw. Abrechnung, ist der Auftraggeber zum Begleichen des Fuhrlohnes verpflichtet.

(3) Der Kurierunternehmer ist berechtigt, statt Bargeld, auch Barschecks oder Verrechnungsschecks entgegenzunehmen. Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Auftraggeber.


§ 8 Zurückbehaltungsrecht, unfreie Sendungen, Nachnahmesendungen


(1) Der Kurierunternehmer ist berechtigt, bis zur Bezahlung des Fuhrlohnes ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des § 273 BGB geltend zu machen, soweit der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Für den Fall, dass eine Unbarzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Auftraggeber noch nicht mehr als zwei unbeglichene Rechnungen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich der Kurierunternehmer bereit erklärt, dem Empfänger die Kosten der Versendung zu berechnen (unfreie Sendung), hat der Kurierunternehmer das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis die Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kurierunternehmer die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert. Die Mitteilung des Absenders, die Sendung unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.

(3) Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Kurierunternehmer nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Auftraggeber oder den von ihm bestimmten Absender auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt. Soweit der Kurierunternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Kostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Rückweg).

§ 9 Haftung des Auftraggebers in besonderen Fällen


(1) Der Auftraggeber hat dem Kurierunternehmer Schäden und Aufwendungen zu ersetzten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch:
- ungenügende Kennzeichnung und Verpackung
- unrichtige oder unvollständige bei der Auftragserteilung gemachte Angaben
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
- Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 (1) HGB
genannten Urkunden oder Auskünfte. Für Schäden haftet der Auftraggeber der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. § 431 (4) HGB sowie die §§ 434 bis 436 HGB sind entsprechend anwendbar.

(2) Soweit der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, besteht die Schadensersatzpflicht nur bei Verschulden.

§ 10 Haftung für Schäden


(1) Der Kurierunternehmer haftet nur nach den gesetzlichen Vorschriften des § 425 HGB (davon ausgenommen ist die Haftung für Verspätungsschäden), es sei denn, es wurde bei Abschluss des Vertrages eine individuelle Haftungsregelung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Absender getroffen. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Satz 1 gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Kurierunternehmers und der Vermittlungszentrale.

(2) Der Kurierunternehmer haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 40.000,- Euro, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruhen auf Umständen, die der Kurierunternehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(3) Der Kurierunternehmer haftet nicht für Folgeschäden und -kosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste.

(4) Die Schadensabwicklung erfolgt über die Vermittlungszentrale, es sei denn, diese oder der Kurierunternehmer teilen dem Auftraggeber etwas anderes mit.

(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(6) Die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 ist ausgeschlossen, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: - ungenügende und/oder nicht transportgerechte Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender - natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden erleidet, insbesondere durch Bruch, Rost, Funktionsstörungen, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen oder normalen Schwund, Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger - Transport von Gütern, die nach § 3 (1) vom Transport ausgeschlossen sind, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Güter mit besonderem Wert - Transport von Gütern welcher einer gesonderten Vereinbarung bedarf, diese aber nicht getroffen wurde - Ver- oder Entladen von Gut, dessen Größe und/oder Gewicht nicht den Raumverhältnissen an der Lade- und/oder Entladestelle entspricht, sofern der Kurierunternehmer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. Darüber hinaus ist die Haftung für Vermögensschäden im Sinne der §§ 432 und 433 HGB ausgeschlossen, soweit der Vertrag die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat. Der Kurierunternehmer kann sich jedoch auf die Haftungsbefreiung gemäß Satz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(7) Hat der Auftraggeber oder der von ihm bestimmte Absender verschwiegen, dass die Sendung Sachen gemäß § 3 (1) beinhaltet, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Auftraggeber bzw. Absender gemachten Angaben voraussehbar war.

(8) Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers kann das Gut zu einem höheren Wert versichert werden. Hierfür muss der Vermittlungszentrale eine schriftliche Weisung vorgelegt werden.

(9) Die gesetzlichen sowie vertraglich vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders bzw. des Empfängers gegen den Kurierunternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

(10) Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Kurierunternehmer oder Dritte, deren er sich zur Erfüllung der Leistung bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen haben.

§ 11 Auftragserteilung und Abrechnung auf elektronischem Weg


(1) Die vom Auftraggeber auf elektronischem Weg erteilten Aufträge sind auch ohne Unterschrift gültig. Der Auftraggeber legitimiert sich durch die ihm zugeteilte Userkennung und das Passwort.

(2) Der auf elektronischem Weg erteilte Auftrag gilt als angenommen, sobald er in die Datenbank der Vermittlungszentrale eingegangen ist.

(3) Die auf elektronischem Weg abrufbaren Preise können sich durch Zusatzleistungen noch verändern und sind bis zur Rechnungsstellung stets vorläufig.

§ 12 Gerichtsstand, salvatorische Klausel


(1) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin, falls der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.

(2) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die jeweilige gesetzliche Regelung. Stand November 2009